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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.05.2019

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der
      1. Litera a
        von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und
      2. Litera b
        keine Genehmigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.
    2. Ziffer 2
      „AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.
    3. Ziffer 3
      „Zweigniederlassung“ in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
    4. Ziffer 4
      „Carried interest“ ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, den ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht.
    5. Ziffer 5
      „Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
      1. Litera a
        Beteiligung, dh. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
      2. Litera b
        Kontrolle, dh. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 22, Absatz eins, und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieser Bestimmung wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.
      Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als „enge Verbindung“ zwischen diesen Personen.
    6. Ziffer 6
      „Zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
    7. Ziffer 7
      „Zuständige Behörden“ in Bezug auf eine Verwahrstelle sind
      1. Litera a
        die zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;
      2. Litera b
        die zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;
      3. Litera c
        die nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Unterabsatz 1 Litera c, der Richtlinie 2011/61/EU befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;
      4. Litera d
        die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;
      5. Litera e
        die betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21, Absatz 5, Litera b, der Richtlinie 2011/61/EU als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieser Richtlinie fällt.
    8. Ziffer 8
      „Zuständige Behörden des EU-AIF“ sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
    9. Ziffer 9
      „Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Artikel 22, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.
    10. Ziffer 10
      „Mit Sitz in“ bezeichnet
      1. Litera a
        bei AIFM: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;
      2. Litera b
        bei AIF: „bewilligt oder registriert in“; oder, falls der AIF nicht bewilligt oder registriert ist: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;
      3. Litera c
        bei Verwahrstellen: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;
      4. Litera d
        bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;
      5. Litera e
        bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: „mit Wohnsitz in“.
    11. Ziffer 11
      „EU-AIF“ bezeichnet
      1. Litera a
        einen AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, oder
      2. Litera b
        einen AIF, der nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, dessen satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat befindet.
    12. Ziffer 12
      „EU-AIFM“ bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.
    13. Ziffer 13
      „Feeder-AIF“ bezeichnet einen AIF, der
      1. Litera a
        mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF („Master-AIF“) anlegt, oder
      2. Litera b
        mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen, oder
      3. Litera c
        anderweitig ein Engagement von mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat.
    14. Ziffer 14
      „Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.
    15. Ziffer 15
      „Holdinggesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder
      1. Litera a
        auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, oder
      2. Litera b
        die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.
    16. Ziffer 16
      „Herkunftsmitgliedstaat des AIF“ ist:
      1. Litera a
        der Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder im Falle mehrfacher Bewilligungen oder Registrierungen der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal bewilligt oder registriert wurde, oder
      2. Litera b
        wenn der AIF in keinem Mitgliedstaat bewilligt oder registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem der AIF seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
    17. Ziffer 17
      „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht-EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen der Richtlinie 2011/61/EU auf den „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ immer der „Referenzmitgliedstaat“ gemeint, wie im 7. Teil vorgesehen.
    18. Ziffer 18
      „Aufnahmemitgliedstaat des AIFM“ ist:
      1. Litera a
        ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM EU-AIF verwaltet;
      2. Litera b
        ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
      3. Litera c
        ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt;
      4. Litera d
        ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF verwaltet;
      5. Litera e
        ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
      6. Litera f
        ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt, oder
      7. Litera g
        ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erbringt.
    19. Ziffer 19
      „Anfangskapital“ bezeichnet Mittel im Sinne von Artikel 12, der Richtlinie 2013/36/EU.
    20. Ziffer 20
      „Emittent“ ist jeder Emittent im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.
    21. Ziffer 21
      „Gesetzlicher Vertreter“ ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.
    22. Ziffer 22
      „Hebelfinanzierung“ ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierung oder auf andere Weise erhöht.
    23. Ziffer 23
      „Verwaltung von AIF“ bedeutet, dass mindestens die in Anlage 1 Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.
    24. Ziffer 24
      „Vertrieb“ ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union.
    25. Ziffer 25
      „Master-AIF“ ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Ziffer 13, übernommen hat.
    26. Ziffer 26
      „Referenzmitgliedstaat“ ist der gemäß Artikel 37, Absatz 4, der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaat.
    27. Ziffer 27
      „Nicht-EU-AIF“ ist ein AIF, der kein EU-AIF ist.
    28. Ziffer 28
      „Nicht-EU-AIFM“ ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist.
    29. Ziffer 29
      „Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.
    30. Ziffer 30
      „Eigenmittel“ sind Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 Artikel 72, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
    31. Ziffer 31
      „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikel 22, Absatz eins bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
    32. Ziffer 32
      „Primebroker“ ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.
    33. Ziffer 33
      „Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang römisch II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.
    34. Ziffer 34
      „Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12, Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.
    35. Ziffer 35
      „Arbeitnehmervertreter“ sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 2002/14/EG.
    36. Ziffer 36
      „Privatkunde“ ist ein Anleger gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.
    37. Ziffer 37
      „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 22, Absatz eins bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
    38. Ziffer 38
      „Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
    39. Ziffer 39
      „Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
    40. Ziffer 40
      „Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
    41. Ziffer 41
      „OGAW“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,).
    42. Ziffer 42
      „Qualifizierter Privatkunde“ ist ein Anleger,
      1. Litera a
        der in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 im Wert von mehr als 250 000 Euro verfügt;
      2. Litera b
        bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat;
      3. Litera c
        bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person davon hinreichend überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist;
      4. Litera d
        der sich verpflichtet, mindestens 10 000 Euro in einen AIF zu investieren, sofern es sich nicht um einen AIF gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis c handelt;
      5. Litera e
        der die Investition zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung seiner bestehenden Vermögensveranlagung vornehmen wird.
  2. Absatz 2Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 30, finden die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG entsprechend Anwendung.
  3. Absatz 3Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten verschiedene Arten von AIF sowie deren Kriterien festlegen.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, sind die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) und des Kapitalmarktgesetzes – KMG Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,) anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Geschäftsstrategie

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40204783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/135/P2/NOR40204783

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