(7)Absatz 7,Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Cashflows der AIF ordnungsgemäß überwacht werden und hat insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des AIF, im Namen des AIFM, der für Rechnung des AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF tätig ist, bei einer Stelle gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, solange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, und mit den Grundsätzen nach Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG übereinstimmt. Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in diesem Abs. genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht.Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Cashflows der AIF ordnungsgemäß überwacht werden und hat insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des AIF, im Namen des AIFM, der für Rechnung des AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF tätig ist, bei einer Stelle gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, solange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, und mit den Grundsätzen nach Artikel 16, der Richtlinie 2006/73/EG übereinstimmt. Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in diesem Abs. genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht.