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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

21.12.2014

Außerkrafttretensdatum

28.07.2026

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risikomanagement

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Ein AIFM hat die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen. Die FMA hat dies in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu überwachen. Der AIFM muss jedenfalls in der Lage sein, der FMA auf Verlangen nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte verwendet werden um eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen zu ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieser Bestimmung genügt und durchgehend Anwendung findet.
  2. Absatz 2,Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, hat der AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme einzusetzen. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, abgegeben worden sind. Der AIFM hat die Risikomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich, und sie erforderlichenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3,Ein AIFM hat zumindest folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Er hat eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence Process) durchzuführen, wenn er für Rechnung des AIF Anlagen tätigt;
    2. Ziffer 2
      er hat zu gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend — unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests — ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können;
    3. Ziffer 3
      er hat weiters zu gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.
  4. Absatz 3 a,Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2, genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
  5. Absatz 4,Ein AIFM hat ein Höchstmaß an Hebelfinanzierung festzulegen, das er für jeden der von ihm verwalteten AIF einsetzen kann, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden, wobei er Folgendes zu berücksichtigen hat:
    1. Ziffer eins
      Die Art des AIF,
    2. Ziffer 2
      die Anlagestrategie des AIF,
    3. Ziffer 3
      die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF,
    4. Ziffer 4
      jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,
    5. Ziffer 5
      die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen,
    6. Ziffer 6
      das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung besichert ist,
    7. Ziffer 7
      das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
    8. Ziffer 8
      Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.
  6. Absatz 5,Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement festlegen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Schlagworte

Anlageziel

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40163805

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/135/P13/NOR40163805

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