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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 10

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Teil
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Ein AIFM hat stets:
    1. Ziffer eins
      seiner Tätigkeit ehrlich und redlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen;
    2. Ziffer 2
      im besten Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes zu handeln;
    3. Ziffer 3
      über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen;
    4. Ziffer 4
      alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihm verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;
    5. Ziffer 5
      alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;
    6. Ziffer 6
      alle Anleger der AIF fair zu behandeln.
    Der AIFM hat Anleger der von ihm verwalteten AIF gleich zu behandeln und die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anlegern zu stellen, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.
  2. Absatz 2,Ein AIFM, dessen Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, erstreckt, darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten und unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, den Vorschriften der Paragraphen 73 bis 76 WAG 2018. Anmerkung eins, ) Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011, so ist stattdessen Paragraph 45, Absatz eins, ESAEG beachtlich.
  3. Absatz 3,Die FMA hat ESMA zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Richtlinie 2011/61/EU und im Einklang mit Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstiger Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder dem AIFM im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AIF getragen werden und die direkt oder indirekt dem AIF zugeordnet werden sollen, zu übermitteln. Die FMA hat diese Daten ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung zu stellen, zu denen auch die Befugnis gehört, AIFM gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.

(__________

Anmerkung eins, : Die Novellierungsanweisung in Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, lautet: „In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018“ durch die Wortfolge „des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40279085

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/135/P10/NOR40279085

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