(3)Absatz 3,Altanlagen und bestehende Anlagen, die keiner Aktualisierung der Genehmigungsauflagen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß § 43 unterzogen werden, dürfen mit einer auf 1 500 Stunden im gleitenden Fünfjahresschnitt beschränkten jährlichen Betriebsdauer mit Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 3, Abschnitt 1 entsprechend den Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 weiter betrieben werden, außer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 oder Verordnungen nach § 10 Abs. 6 sehen entgegenstehende Regelungen vor.Altanlagen und bestehende Anlagen, die keiner Aktualisierung der Genehmigungsauflagen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 43, unterzogen werden, dürfen mit einer auf 1 500 Stunden im gleitenden Fünfjahresschnitt beschränkten jährlichen Betriebsdauer mit Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 3, Abschnitt 1 entsprechend den Vorgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, weiter betrieben werden, außer BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Verordnungen nach Paragraph 10, Absatz 6, sehen entgegenstehende Regelungen vor.