Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 9

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Altanlagen und bestehende Anlagen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Emissionen in die Luft von Altanlagen und bestehenden Anlagen – ausgenommen Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – dürfen unbeschadet Paragraph 43, die in Anlage 3, Abschnitt 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Jänner 2016 nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Für Anlagen, die seit dem 1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden dürfen als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht, gelten ab dem 1. Jänner 2016 – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die Emissionsgrenzwerte der Anlage 3, Abschnitt 1.
  3. Absatz 3,Altanlagen und bestehende Anlagen, die keiner Aktualisierung der Genehmigungsauflagen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 43, unterzogen werden, dürfen mit einer auf 1 500 Stunden im gleitenden Fünfjahresschnitt beschränkten jährlichen Betriebsdauer mit Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 3, Abschnitt 1 entsprechend den Vorgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, weiter betrieben werden, außer BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Verordnungen nach Paragraph 10, Absatz 6, sehen entgegenstehende Regelungen vor.
  4. Absatz 4,Für Altanlagen und bestehende Anlagen, die gemäß Absatz 2 und 3 mit einer beschränkten Betriebsdauer betrieben werden, hat der Betreiber die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren und über die Emissionserklärung gemäß Paragraph 38, an die Behörde zu melden.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P9/NOR40153106

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