Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
12.07.2013
Außerkrafttretensdatum
30.12.2023
Abkürzung
EG-K 2013
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Allgemeines
§ 8.Paragraph 8,
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 6 und 8 bis 12 und des Paragraph 7, auch die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 11,
Im RIS seit
12.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40153105