(3)Absatz 3,Legt die Behörde Genehmigungsauflagen auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik fest, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, hat sie sicherzustellen, dass
diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und
die Anforderungen der §§ 8 bis 11 erfüllt werden.die Anforderungen der Paragraphen 8 bis 11 erfüllt werden.
Enthalten die genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit einer besten verfügbaren Technik assoziierten Emissionswerte, so hat die Behörde dafür zu sorgen, dass die von ihr festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.