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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 43

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aktualisierung der Genehmigungsauflagen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Änderung der seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken innerhalb eines Jahres zu prüfen und der Behörde
    1. Ziffer eins
      zu berichten und darzulegen, dass seine Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen bereits entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      noch zu treffende Anpassungsmaßnahmen vorzulegen.
    Unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat für die vom Betreiber vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des Paragraph 10, zu gewährleisten;
    2. Ziffer 2
      die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.
  4. Absatz 4,Bei der Überprüfung gemäß Absatz 3, ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 2, in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
  6. Absatz 6,Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so sind die Genehmigungsauflagen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
  7. Absatz 7,Die Genehmigungsauflagen sind zumindest in folgenden Fällen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;
    3. Ziffer 3
      es erfolgte die Umsetzung einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P43/NOR40258044

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