Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Hauptstück
Emissionen und Immissionen

1. Abschnitt
Grundsätze und BVT-Schlussfolgerungen

Allgemeines

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass
    1. Ziffer eins
      die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und
    2. Ziffer 2
      nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (Paragraph 13, Ziffer 2, Litera a,) möglichst gering ist und
    3. Ziffer 3
      eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, Litera b, vermieden wird und
    4. Ziffer 4
      eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.
  2. Absatz 2,Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
  4. Absatz 4,Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Absatz 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Absatz 3, sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153101

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P4/NOR40153101

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