(1)Absatz eins,Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84f GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der Paragraphen 84 a bis 84 f GewO 1994 sowie einer gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7, GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.