(1)Absatz eins,Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend davon gilt diese Verpflichtung für Anlagen, die mit den in § 30 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW oder mehr. Bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zusätzlich die Ergebnisse der Überwachung (§ 33) anzugeben.Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend davon gilt diese Verpflichtung für Anlagen, die mit den in Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW oder mehr. Bei Anlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zusätzlich die Ergebnisse der Überwachung (Paragraph 33,) anzugeben.