(2)Absatz 2,Die Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen und dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß § 34 Abs. 6 sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt. Der Betreiber hat die Befunde zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Abs. 5, können als Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde näher zu regeln.Die Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen und dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt. Der Betreiber hat die Befunde zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Absatz 5,, können als Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß Paragraph 39, Absatz 2, herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde näher zu regeln.