Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 31

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nachträgliche Änderungen

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Änderungen des Betriebes (Paragraph 3, Ziffer 25,) sind der Behörde vom Betreiber spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige spätestens nach zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Erforderlichenfalls hat die Behörde im Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zur Erfüllung der in den Paragraphen 13,, 14, 23 Absatz 2, und 24 und in den nach Paragraph 16, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen. Falls für die Anzeige die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht gegeben sind, hat die Behörde die Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Gegenstand der Anzeige sind, zu untersagen.
  2. Absatz 2,Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153128

Navigation im Suchergebnis