Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 30

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Anzeigeverfahren, Genehmigungsentfall

Genehmigungsfreistellung

Paragraph 30,

Bei Anlagen für

  1. Ziffer eins
    Heizöl extra leicht, Heizöl leicht oder
  2. Ziffer 2
    handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder
  3. Ziffer 3
    Erdgas, das einem Erdgas entspricht mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 107, betrieben werden,
mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 32, die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 7 a und des Paragraph 36, Absatz 4 a, vorzugehen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258036

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P30/NOR40258036

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