(5)Absatz 5,Sofern die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die der Betreiber durchgeführt hat, bevor die Genehmigung für die Anlage erstmals nach § 43 aktualisiert wurde, so hat der Betreiber bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit unbeschadet des Abs. 4 und unter Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (§ 17 Abs. 3 Z 4) für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.Sofern die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die der Betreiber durchgeführt hat, bevor die Genehmigung für die Anlage erstmals nach Paragraph 43, aktualisiert wurde, so hat der Betreiber bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit unbeschadet des Absatz 4 und unter Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4,) für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.