Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Paragraph 24,

Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 23, hat der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die zulässigen Emissionsgrenzwerte haben die Schadstoffe gemäß Anlage 1 zu umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
  2. Ziffer 2
    erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 16, Ziffer eins,;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;
  4. Ziffer 4
    über die BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
  5. Ziffer 5
    Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2,;
  6. Ziffer 6
    erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
  7. Ziffer 7
    die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;
  8. Ziffer 8
    die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht, jährlich vorzulegen ist;
  9. Ziffer 9
    für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfalls Festlegungen gemäß Paragraph 28, Absatz 5,;
  10. Ziffer 10
    gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäß Paragraph 29,

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153121

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P24/NOR40153121

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