Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Bescheidinhalt

Allgemeines

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraph 17,) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid, mit dem die Anlage oder wesentliche Änderung genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Verwendungszweck und Art der Anlage;
    2. Ziffer 2
      die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (Paragraph 3, Ziffer 7,), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (Paragraph 3, Ziffer 10,);
    3. Ziffer 3
      die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
    4. Ziffer 4
      die Schornsteinhöhe;
    5. Ziffer 5
      Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;
    6. Ziffer 6
      die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
    7. Ziffer 7
      die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen ist;
    8. Ziffer 8
      die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des Paragraph 36, Absatz 6, vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;
    9. Ziffer 9
      für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Ziffer 8, und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, verhindern;
    11. Ziffer 11
      die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Probenahmestelle

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P23/NOR40153120

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