Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Information der Öffentlichkeit über erteilte Genehmigungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Wurde eine Genehmigung zu in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Absatz 2, angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6, und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat der Öffentlichkeit folgende Informationen gemäß Absatz eins, zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen;
    2. Ziffer 2
      die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts;
    5. Ziffer 5
      Angaben zur Festlegung der in den Paragraphen 23, und 24 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten;
    6. Ziffer 6
      im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;
    7. Ziffer 7
      relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten zu treffenden Maßnahmen gemäß Paragraph 29,;
    8. Ziffer 8
      die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 gelten vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 5 Absatz 2, UIG.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153119

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P22/NOR40153119

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