Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beteiligung von Umweltorganisationen

Paragraph 21,

Im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 12, für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;
  2. Ziffer 2
    Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
    1. Litera a
      sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erfolgt ist,
    2. Litera b
      sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
    3. Litera c
      sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnte,
    4. Litera d
      soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, schriftliche Einwendungen erhoben haben.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P21/NOR40153118

Navigation im Suchergebnis