Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aggregationsregel

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Werden die Abgase von zwei oder mehreren Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von diesen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.
  2. Absatz 2,Werden zwei oder mehrere Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.
  3. Absatz 3,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Absatz eins, und 2 beschriebenen Kombination von Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153099

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P2/NOR40153099

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