(2)Absatz 2,Werden zwei oder mehrere Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.