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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 17

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Antrag

Antragserfordernisse

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Dem Antrag nach Paragraph 12, Absatz eins, sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
  2. Absatz 2,Für mittelgroße Anlagen hat ein Genehmigungsantrag die in Anlage 4 genannten Informationen zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Absatz eins, erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Absatz eins, erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      Art, Zweck und Größe der Anlage;
    2. Ziffer 2
      die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;
    3. Ziffer 3
      Quellen der Emissionen aus der Anlage;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers gemäß Paragraph 29, Absatz 2,;
    6. Ziffer 6
      Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
    8. Ziffer 8
      eine Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);
    9. Ziffer 9
      die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    10. Ziffer 10
      sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14,;
    11. Ziffer 11
      vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
    12. Ziffer 12
      Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
    13. Ziffer 13
      die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;
    14. Ziffer 14
      eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungsantrages;
    15. Ziffer 15
      Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen;
    16. Ziffer 16
      Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;
    17. Ziffer 17
      für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr Angaben über eine Überprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz eins,

Schlagworte

Rohstoff, Probenahmestelle

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258027

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P17/NOR40258027

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