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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 13

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionen und Immissionen

Paragraph 13,

Eine Genehmigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. Ziffer eins
    im Betrieb die gemäß Paragraphen 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und
  2. Ziffer 2
    durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die
    1. Litera a
      das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
    2. Litera b
      zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, führen und
  3. Ziffer 3
    die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
    • Strichaufzählung
      des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a zum IG-L
    vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Litera b
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder der Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 10, IG-L ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258024

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P13/NOR40258024

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