Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erweiterungen und Änderungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß Paragraph 2, erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Änderung einer Anlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwerte für jenen Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage umgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Wird im Rahmen einer Änderung des Betriebes (Paragraph 3, Ziffer 25,) der Feuerraum eines Dampfkessels erneuert oder werden Gasturbinen ausgetauscht, so gelten für diese Anlagenteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153108

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P11/NOR40153108

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