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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 10

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Neue Anlagen und Aktualisierung von Genehmigungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat im Rahmen von Genehmigungsverfahren und der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen Emissionsgrenzwerte festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen in die Luft unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegt sind, nicht überschreiten, und hiezu eine der beiden folgenden Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind mit den gleichen oder kürzeren Zeiträumen und unter denselben Referenzbedingungen festzulegen wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte oder
    2. Ziffer 2
      Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Ziffer eins, angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß Paragraph 33, zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder bei der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen eine längere Frist festlegen als in Paragraph 43, angegeben. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:
    1. Ziffer eins
      geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder
    2. Ziffer 2
      technische Merkmale der betroffenen Anlage.
    In jedem Fall ist von der Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die Gründe für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen zu dokumentieren und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Anschluss der Dokumentation zu melden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft meldet diese Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen an die Europäische Kommission.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, eine erneute Bewertung entsprechend Absatz 2, durchzuführen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Emissionsgrenzwerte für Emissionen in die Luft nach den in Absatz eins, angeführten Kriterien mit Verordnung festlegen. Von der Behörde vor Inkrafttreten solcher Verordnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 43, festgelegte Emissionsgrenzwerte bleiben bis zur nächsten Aktualisierung von Genehmigungsauflagen hievon unberührt.
  7. Absatz 7,In Verordnungen gemäß Absatz 6, angeführte Emissionsgrenzwerte sind bis zur Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für Genehmigungen und für die Aktualisierung von Genehmigungen von der Behörde vorzuschreiben. Nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen sind jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die sich aus den neuen BVT-Schlussfolgerungen ergeben, wenn diese strenger sind als jene, die in einer vor diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung angeführt sind.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258021

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P10/NOR40258021

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