Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus
    1. Ziffer eins
      einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,
    2. Ziffer 2
      einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),
    3. Ziffer 3
      einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,
    4. Ziffer 4
      einem Gasmotor oder mehreren Gasmotoren
    sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Gasmotor (den Gasmotoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich sind
    1. Ziffer eins
      Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und
    2. Ziffer 2
      Gasturbinen oder Gasmotoren, wenn sie Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
    2. Ziffer 2
      der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153098

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/127/P1/NOR40153098

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