Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen Anl. 2

Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 2 Kriterien für die Ermittlung des Standes der Technik

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Einsatz abfallarmer Technologie;
  2. Ziffer 2
    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. Ziffer 3
    Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. Ziffer 4
    Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;
  5. Ziffer 5
    Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  6. Ziffer 6
    Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  7. Ziffer 7
    Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen, der Altanlagen oder der bestehenden Anlagen;
  8. Ziffer 8
    Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;
  9. Ziffer 9
    Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;
  10. Ziffer 10
    Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  11. Ziffer 11
    Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  12. Ziffer 12
    Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen;
  13. Ziffer 13
    Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153152

Navigation im Suchergebnis