(1)Absatz eins,§ 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.