Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz § 1

Kurztitel

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KraSchG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Vertriebsbindungsvereinbarungen über den Kauf oder Verkauf neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge und von Ersatzteilen für solche Kraftfahrzeuge sowie für Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen solcher Vertriebsbindungsvereinbarungen verkauft worden sind.
  2. Absatz 2,Eine Vertriebsbindungsvereinbarung im Sinn dieses Gesetzes ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.
  3. Absatz 3,Ein Personenkraftwagen im Sinn dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Personen dient und zusätzlich zum Fahrersitz nicht mehr als acht Sitze aufweist.
  4. Absatz 4,Ein leichtes Nutzfahrzeug im Sinn dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Waren und Personen dient und dessen zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht überschreitet; werden von einem leichten Nutzfahrzeug auch Ausführungen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen verkauft, gelten sämtliche Ausführungen dieses Fahrzeugs als leichte Nutzfahrzeuge.

Schlagworte

Instandsetzungsleistung

Im RIS seit

15.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Gesetzesnummer

20008214

Dokumentnummer

NOR40146368

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/11/P1/NOR40146368

Navigation im Suchergebnis