(4)Absatz 4,Ein leichtes Nutzfahrzeug im Sinn dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Waren und Personen dient und dessen zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht überschreitet; werden von einem leichten Nutzfahrzeug auch Ausführungen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen verkauft, gelten sämtliche Ausführungen dieses Fahrzeugs als leichte Nutzfahrzeuge.