(5)Absatz 5,Das Präsidium wird von der Börsekammer gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten, dem ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten und dem Kassenverwalter und berät den Präsidenten bei seinen Entscheidungen; in außerordentlichen Angelegenheiten hat der Präsident das Präsidium zu konsultieren. Den Beratungen des Präsidiums ist der Präsident des Schiedsrichterkollegiums beizuziehen.