Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2019
Abkürzung
BVwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Geschäftsordnung
§ 19.Paragraph 19,
Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
Im RIS seit
15.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20008212
Dokumentnummer
NOR40146354