Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Sachverständige und Dolmetscher
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. (2)Absatz 2,Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Im RIS seit
30.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Gesetzesnummer
20008212
Dokumentnummer
NOR40271293