Bundesrecht konsolidiert

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Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 39

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verordnungen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)
    1. Ziffer eins
      die Mitteilungspflicht im Sinne der Paragraph 11 und Paragraph 23, Absatz 2, anzupassen, und zwar
      Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5 h,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)
      1. Litera b
        Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)
      2. Litera c
        hinsichtlich des Paragraph 8, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. Litera e
        hinsichtlich des Paragraph 10, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
      2. Litera f
        hinsichtlich des Paragraph 11, Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
    2. Ziffer 2
      den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Paragraph 25, anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung von Daten über Leistungen bestimmter leistender Stellen zeitlich zu verschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)
    1. Ziffer eins
      weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (Paragraph 23, Absatz 2,) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (Paragraph 23, Absatz eins,) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Datenschnittstellen (Paragraph 24,) festzulegen;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
    4. Ziffer 4
      die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)

  4. Absatz 5,Jeder Bundesminister kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als leistungsdefinierende Stelle gemäß Paragraph 15, mittels Verordnung eine andere Einrichtung für die Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen. Kommen mehrere Bundesminister als zuständig in Betracht, haben sie die Verordnung einvernehmlich zu erlassen.

Schlagworte

Ruhebezug

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/99/P39/NOR40236334

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