Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
31.10.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Im RIS seit
31.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Gesetzesnummer
20008035
Dokumentnummer
NOR40143080