Bundesrecht konsolidiert

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Medizinische Assistenzberufe-Gesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 89/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate
    1. Ziffer eins
      einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder
    2. Ziffer 2
      den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.
  2. Absatz 2,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz eins, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nachgewiesen wird. Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate
    1. Ziffer eins
      einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder
    2. Ziffer 2
      den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.
  4. Absatz 4,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz 3, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,
    1. Ziffer eins
      dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, und
    2. Ziffer 2
      ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.
    Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich. Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Die kommissionellen Prüfungen gemäß Absatz 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein/e Vertreterin des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte/r Facharzt/-ärztin des jeweiligen Sonderfaches,
    3. Ziffer 3
      ein/e von einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst namhaft gemachter Berufsvertreter/in und
    4. Ziffer 4
      ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertreter/in der Arbeitnehmer/innen.
    Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung einschließlich der Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren festzulegen.
  7. Absatz 7,Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen
    1. Ziffer eins
      die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,
    8. Ziffer 8
      die Durchführung von Verfahren in der Zytologie,
    9. Ziffer 9
      die Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik.
  8. Absatz 8,Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen
    1. Ziffer eins
      die Assistenz in der interventionellen Radiologie,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie.
  9. Absatz 9,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Absatz 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.
  10. Absatz 10,Personen gemäß Absatz eins, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Absatz 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142511

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P38/NOR40142511

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