Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFA-VG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6.Paragraph 6,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Im RIS seit
29.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40171229