Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Hauptstück
Kosten

Kostenersatz

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
    1. Ziffer eins
      Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
    2. Ziffer 2
      Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
  2. Absatz 2,Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins und 2 Ziffer 7, FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Absatz eins, zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nicht nachgekommen ist.
  3. Absatz 3,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß Paragraph 46, FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
    1. Ziffer eins
      für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen;
    2. Ziffer 2
      der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
  4. Absatz 4,Die Kosten gemäß Absatz eins,, deren Ersatz das Bundesamt mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben und fließen dem Bund zu. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141967

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P53/NOR40141967

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