Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Hauptstück
Rechtsberatung

Rechtsberatung vor dem Bundesamt

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Fremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (Paragraph 3, Absatz 2,) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3, 5 und 6 sowie des Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsberatung und, soweit eine solche nicht gewährt wird, die Erteilung rechts- und verfahrenstechnischer Auskünfte, haben nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und jeder Einvernahme teilzunehmen.

Anmerkung

§ 48 wurde gemäß Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2019 aufgehoben. Die Überschrift des 2. Hauptstücks wurde daher hierher übernommen.

Schlagworte

Zeitaufwand

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40214619

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P49/NOR40214619

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