Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 4

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Vertretungsbehörden

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Ausland obliegt
    1. Ziffer eins
      die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (Paragraph 88, FPG) und Konventionsreisepässen (Paragraph 94, FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (Paragraph 96, FPG)
    den österreichischen Vertretungsbehörden.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß Absatz eins, richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
  3. Absatz 3,Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40198450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P4/NOR40198450

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