Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

BFA-Verfahrensgesetz § 35

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
  2. Absatz 2,Der Auftrag gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141949

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P35/NOR40141949

Navigation im Suchergebnis