Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 31

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Eine Mitteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt und in den Fällen der Ziffer 2, das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      von der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß dem FPG.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, (Paragraph 28, AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P31/NOR40278200

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