Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

13.01.2022

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

Paragraph 27,
  1. Absatz einsIm Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      frühere Namen,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und -ort,
    5. Ziffer 5
      Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Namen der Eltern,
    8. Ziffer 8
      Aliasdaten,
    9. Ziffer 9
      Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
    10. Ziffer 10
      allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Artikel 9, DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
    11. Ziffer 11
      Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
    12. Ziffer 12
      Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
    13. Ziffer 13
      Lichtbilder,
    14. Ziffer 14
      Papillarlinienabdrücke der Finger,
    15. Ziffer 15
      Unterschrift,
    16. Ziffer 16
      verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
    17. Ziffer 17
      Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
    18. Ziffer 18
      Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
    19. Ziffer 19
      die Sozialversicherungsnummer,
    20. Ziffer 20
      Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach Paragraphen 46 a, Absatz 2,, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, Paragraphen 12, Absatz 2,, 15b oder 15c AsylG 2005 und
    21. Ziffer 21
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
  2. Absatz 2Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des Paragraph 32, Absatz 2, dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  3. Absatz 3Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
  4. Absatz 4Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Geburtsort, Einreiseberechtigung

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40202908

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P27/NOR40202908

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