Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    1. Ziffer eins
      er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,
    2. Ziffer 2
      ihm der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkannt werden soll,
    3. Ziffer 3
      ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 erteilt werden soll,
    4. Ziffer 4
      er sich in Schubhaft befindet,
    5. Ziffer 5
      er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
    6. Ziffer 6
      gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde,
    7. Ziffer 7
      der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
    8. Ziffer 8
      ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder
    9. Ziffer 9
      die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
  3. Absatz 3,Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4, 5, erster Satz und Absatz 6, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 vorgenommen werden.

Schlagworte

Einreiseverbot

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141938

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P24/NOR40141938

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