(6)Absatz 6Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Wochen zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 51, FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Wochen zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.