Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BFA-Einrichtungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
Abkürzung
BFA-G
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Organisation
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,An der Spitze des Bundesamtes steht der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt hat seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
(3)Absatz 3,Die Zahl der Organisationseinheiten im Bundesamt, in den Regionaldirektionen und in den Außenstellen sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen, sind in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung festzulegen.
(4)Absatz 4,Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesamtes deren Qualifikation sicherzustellen.
(5)Absatz 5,Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993.Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2, 39, Absatz eins und 42 Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. (6)Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Im RIS seit
25.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20007943
Dokumentnummer
NOR40171012