Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Einrichtungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Einrichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

BFA-G

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Organisation

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,An der Spitze des Bundesamtes steht der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt hat seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
  3. Absatz 3,Die Zahl der Organisationseinheiten im Bundesamt, in den Regionaldirektionen und in den Außenstellen sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen, sind in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesamtes deren Qualifikation sicherzustellen.
  5. Absatz 5,Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2, 39, Absatz eins und 42 Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.
  6. Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

25.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20007943

Dokumentnummer

NOR40171012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P2/NOR40171012

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