Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Hauptstück
Sichere Herkunftsstaaten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005).
  2. Absatz 2Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
  3. Absatz 3Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EUV) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EUV), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
  4. Absatz 4Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
    1. Ziffer eins
      Australien;
    2. Ziffer 2
      Island;
    3. Ziffer 3
      Kanada;
    4. Ziffer 4
      Liechtenstein;
    5. Ziffer 5
      Neuseeland;
    6. Ziffer 6
      Norwegen;
    7. Ziffer 7
      die Schweiz.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P19/NOR40141933

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