(3)Absatz 3Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EUV) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EUV), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EUV) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EUV), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.