Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
BFA-VG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
Entscheidungen gemäß § 15 sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben. Entscheidungen gemäß Paragraph 15, sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben.
Im RIS seit
17.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40141931