Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G 171/2015-8, G 249-250/2015-7, G 253/2015-7, G 276/2015-5, G 294-295/2015-4, G 300/2015-4, G 308/2015-2, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. Juli 2015, zu Recht erkannt:
„I. § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Ertei-lung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichi-schen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG),
BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl.
BGBl. I Nr. 84/2015).
Im RIS seit
19.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015