Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12a
Inkrafttretensdatum
12.06.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFA-VG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen
§ 12a.Paragraph 12 a,
Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden. Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Artikel 22, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Artikel 13, der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (Paragraph 39 a, AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.
Schlagworte
Wortübertragung
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40278185