Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztekammergesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des Paragraph 64, Absatz 6,, untersagt.
  2. Absatz 2,Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/86/P81/NOR40141898

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