Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztekammergesetz § 41

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

4. Hauptstück
1. Abschnitt

Wohlfahrtseinrichtungen

Fonds

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die Tierärztekammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Kammermitglieder, ehemalige Kammermitglieder sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner Wohlfahrtsfonds einzurichten. Diese Fonds bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Tierärztekammer und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung von aus Alters- oder Gesundheitsgründen zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie ihrer hinterbliebenen Familienmitglieder und hinterbliebenen eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Versorgungsfonds.
  3. Absatz 3,Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Kammermitgliedes oder ehemaligen Kammermitgliedes besteht bei der Tierärztekammer eine Sterbekasse.
  4. Absatz 4,Zur Unterstützung in Not geratener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie deren hinterbliebener Familienmitglieder und hinterbliebener eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Notstandsfonds.
  5. Absatz 5,Änderungen der Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen und der Beitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

Schlagworte

Altersgrund

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141858

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/86/P41/NOR40141858

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